COVID-19 Update Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarungen auch per Video- oder Telefonkonferenz möglich

30 Apr 2020
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Die COVID-19 Pandemie stellt viele Arbeitgeber und ihre örtlichen Betriebsräte vor kaum zu lösende Probleme. Dringend benötigte Betriebsvereinbarungen können nicht abgeschlossen werden, da Verhandlungen mit dem Betriebsrat bisher voraussetzen, dass sich die Betriebsparteien an einen Tisch setzen.

Hier schafft der Gesetzgeber nun Abhilfe mit einer wichtigen Neuregelung im Betriebsverfassungsgesetz, die Verhandlungen mit dem Betriebsrat ohne persönliche Anwesenheit der Beteiligten gestattet.

Diese Neuregelungen gelten für die Betriebsratsarbeit, aber auch für den Wirtschaftsausschuss und Einigungsstellen. Durch die Corona-Krise unterbrochene Verhandlungen können damit fortgesetzt werden.

Was ist neu?

In betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, die bislang eine persönliche Anwesenheit vorsahen, sind nun auch Video- und Telefonkonferenzen möglich. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit in § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) neu geregelt für:

  • Betriebsratssitzungen/Betriebsratsbeschlüsse: Die eigenhändig unterschriebene Anwesenheitsliste wird dabei durch eine einfache, schriftliche Bestätigung der Teilnehmenden gegenüber dem Vorsitzenden ersetzt (beispielsweise per E-Mail).
  • Einigungsstellenverfahren
  • Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
  • Betriebsversammlungen

Vergleichbare Regelungen hat der Gesetzgeber auch für Europäische Betriebsräte sowie für die SE getroffen.

Was ist zu beachten?

  • Die Arbeitnehmervertretungen können auf online-basierte Anwendungen zugreifen, wie WebEx Meetings oder Skype, die bereits in vielen Unternehmen verfügbar sind.
  • Es können sowohl einzelne Teilnehmer zugeschaltet werden, oder alle Teilnehmer nehmen per Video/Telefon teil.
  • Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig.
  • Eine Teilnahme Dritter muss ausgeschlossen werden. Dabei ist zum einen auf den Zugang zur Video-/Telefonkonferenz zu achten (Verschlüsselung, Zugangssicherung) als auch auf den limitierten Zugang zu den Räumen, in denen die Teilnehmenden sitzen. Jeder Teilnehmer muss dafür sorgen und ggf. versichern, dass sich keine Dritten im Raum befinden. Betritt ein Dritter den Raum, muss dies mitgeteilt und die Sitzung ggf. unterbrochen werden.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Der Bundestag hat das Gesetz am 23. April 2020 beschlossen. Noch stehen die abschließenden Beratungen mit dem Bundesrat aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regelung wie vom Bundestag beschlossen in Kraft tritt.

Die Regelungen gelten dabei rückwirkend ab dem 1. März 2020. Sollten in der Zwischenzeit bereits Betriebsratsbeschlüsse ohne persönliche Anwesenheit der Beteiligten gefasst worden sein, wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt.

Die Neuregelung ist bis zum 1. Januar 2021 befristet. Soweit der Gesetzgeber von einer Verlängerung absieht, gilt die Regelung somit nur bis Ende dieses Jahres. Es dürfte aber schwer sein, ein einmal bewährtes Instrument ohne gute Gründe wieder abzuschaffen, so dass eine Entfristung der Regelung nahe liegt.

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Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations. Prior results do not guarantee a similar outcome.