Bundesregierung plant neues Corona-Steuerhilfegesetz

07 May 2020
Client Alert

Die Bundesregierung hat am 06.05.2020 weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, um die Liquidität der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer zu verbessern und steuerliche Entlastungen zu gewähren. Der Gesetzentwurf soll nun zeitnah in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.

Für folgende Steuerpflichtige sind die geplanten Maßnahmen relevant:

  • Unternehmen, die in diesem Jahr bestimmte Umwandlungsmaßnahmen (Formwechsel; Einbringung von Unternehmensteilen) vornehmen;
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gewähren;
  • Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld erhalten;
  • Unternehmen des Gastronomiegewerbes (insbesondere: Restaurants, Gaststätten, aber auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler, Bäckereien und Metzgereien).

Folgende, zeitlich befristete, Regelungen wurden von der Bundesregierung vorgeschlagen:

  • Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume bei bestimmten Umwandlungsmaßnahmen: Die für den Formwechsel sowie die Einbringung von Unternehmensteilen geltende Höchstfrist der Bilanzaufstellung soll vorübergehend 12 (statt bisher: 8) Monate betragen.
  • Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG: Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen noch bis zum 31.12.2022 (statt bisher: 31.12.2020) Zeit haben, ihre umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte an die Anforderungen des § 2b UStG anzupassen.
  • Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld: Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sollen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.
  • Absenkung des Mehrwertsteuersatzes: Für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsleistungen soll der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 % (statt bisher: 19 %) gelten.

HINTERGRUND

Die vom Kabinett beschlossenen Maßnahmen haben folgenden Hintergrund:

1. Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume bei bestimmten Umwandlungsmaßnahmen:

Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gilt eine Höchstfrist für den Stichtag der aufzustellenden Bilanzen. Diese besagt derzeit, dass der Stichtag der Bilanzen höchstens 8 Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegen darf.

Eine entsprechende Höchstfrist für die Aufstellung der Bilanzen gilt auch bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Was ist neu?

  • Diese Höchstfrist soll nun um 4 Monate verlängert werden. Die Bilanz darf daher auf einen nunmehr 12 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt sein.
  • Das bedeutet, dass Unternehmen, die in 2020 eine entsprechende Umwandlungsmaßnahme vornehmen, etwas mehr Zeit (12 statt 8 Monate) für die Vervollständigung der für die Umwandlungsmaßnahme erforderlichen Schritte haben.
  • Die vorgesehene Fristverlängerung dient dem Gleichlauf der Fristverlängerung, die bereits im Zuge der COVID-19-Pandemie für Spaltungen und Verschmelzungen gewährt wird, vgl. das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 das Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) (COVID 19-Gesetz).

Was gilt es zu beachten?

  • Die Erweiterung der Höchstfrist ist auf Anmeldungen und Abschlüsse im Jahr 2020 beschränkt. Durch Rechtsverordnung kann der Anwendungszeitraum um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
2. Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG:

Leistungen der öffentlichen Hand unterliegen aufgrund der ab dem 01.01.2016 in Kraft getretenen Regelung des § 2b UStG grundsätzlich der Umsatzsteuer. Eine Rückausnahme gilt nach dieser Regelung nur dann, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt und die Nichtbesteuerung keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Bis zum 31.12.2016 konnte jedoch gegenüber dem Finanzamt einmalig erklärt werden, dass für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin die (Alt-) Regelung des § 2 Absatz 3 UStG anwendet werden soll.

Was ist neu?

  • Diese Übergangsfrist ist nun für 2 weitere Jahre verlängert worden.

Was gilt es zu beachten?

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben nun bis zum 31.12.2022 Zeit, ihre umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte an die Anforderungen des § 2b UStG anzupassen.
  • Die geplante Verlängerung der Übergangsregelung ist laut Bundesregierung der EU-Kommission bekannt und werde von ihr nicht beanstandet.
3. Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld:

Viele Unternehmen mussten aufgrund der COVID-19-Pandemie bereits Kurzarbeit einführen (zum Thema Kurzarbeit vgl. unseren Client Alert vom 25.03.2020)

Für Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit grundsätzlich die Verringerung des monatlichen Gehalteingangs.

Arbeitgeber können jedoch – freiwillig oder auf Basis eines Tarifvertrages – Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld leisten. Nach bisher geltender Rechtslage sind solche Aufstockungsbeträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Was ist neu?

  • Der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag soll künftig steuerfrei sein, wenn der Aufstockungsbetrag und das Kurzarbeitergeld zusammen maximal 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen.
  • Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass entsprechende Zahlungen des Arbeitgebers ungeschmälert, d.h. ohne lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Abzüge, vereinnahmt werden können.

Was gilt es zu beachten?

  • Der Arbeitgeber sollte bei Gewährung der Zuschüsse die 80 %-Regelung beachten. Wird diese nicht überschritten, so ist der Zuschuss steuerfrei.
  • Der Zuschuss ist jedoch in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 (unter der Nummer 15) einzutragen.
  • Die Steuerbefreiung gilt nur für solche Zuschüsse, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 geleistet werden.
4. Absenkung des Mehrwertsteuersatzes

Bislang müssen Unternehmen der Gastronomie Speisen, die direkt vor Ort zum Verzehr angeboten werden („Inhouse-Leistungen“) grundsätzlich dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz (19 %) unterwerfen. Für Außer-Haus-Verkäufe von Speisen („To-Go“) gilt dagegen der ermäßigte Steuersatz (7 %).

Was ist neu?

  • Der Steuersatz soll für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 % abgesenkt werden.

Was gilt es zu beachten?

  • Dieser ermäßigte Steuersatz gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Diese Abgabe unterliegt (mit Ausnahme bestimmter Milchprodukte und Leistungswasser) auch weiterhin dem Regelsteuersatz.
  • Die Absenkung des Steuersatzes ist befristet auf Umsätze, die vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 getätigt werden.

FAZIT UND AUSBLICK

Die vom Kabinett beschlossenen Maßnahmen sind begrüßenswert. Sie ergänzen das bereits beschlossene „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ (lesen Sie hierzu auch unseren Client Alert vom 18.03.2020) und führen, insbesondere im Bereich der Gastronomie und für Unternehmen und Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, zu einer steuerlichen Entlastung.

Diese Regelungen müssen nun zeitnah umgesetzt werden. Dem Vernehmen nach soll der Gesetzesbeschluss des Bundestags in der 22. Kalenderwoche erfolgen. Die Zustimmung des Bundesrats ist derzeit für den 05.06.2020 geplant.

In der Zwischenzeit sollten Unternehmen der Gastronomie prüfen, ob ggf. ihre Kassensysteme umgestellt werden müssen und dazu entsprechende Vorkehrungen getroffen werden sollten.

Arbeitgeber, die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bereits geleistet und den Lohnsteuerabzug vorgenommen haben, sollten prüfen, ob noch eine Korrektur möglich ist.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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