Nach langen öffentlichen Diskussionen wird das Kurzarbeitergeld erhöht. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde gestern vom Bundestag beschlossen.
Danach ergeben sich folgende Änderungen:
Bislang erhalten alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit 60% der Differenz zwischen dem früheren Arbeitsentgelt und dem reduzierten Arbeitsentgelt als Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur. Hat der Arbeitnehmer Kinder, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67% der Lohndifferenz.
Dieses Kurzarbeitergeld wird nun erhöht. Arbeitnehmer erhalten
Gezählt werden die Bezugsmonate ab März 2020. Eine erstmalige Erhöhung kann somit im Juni 2020 erfolgen.
Zu beachten ist, dass die Erhöhung nur für Arbeitnehmer gilt, bei denen der durch die Kurzarbeit reduzierte Bruttoarbeitslohn 50% oder weniger des früheren Bruttoarbeitslohns beträgt.
Die Erhöhung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Suchen sich Arbeitnehmer während der Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung, wird dieser Zuverdienst nicht mehr auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Bislang konnten Einkünfte, die der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit zusätzlich erhält, auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden (§ 106 Abs. 3 SGB III). Diese Regelung wurde bereits vor einigen Wochen geändert, um den erwarteten Arbeitskräftemangel in „systemrelevanten“ Branchen zu reduzieren.
Diese Ausnahmeregelung gilt jetzt für alle Nebentätigkeiten. Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden nicht mehr auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Beachten Sie, dass diese Regelung nur bis zur Grenze des vorherigen Verdienstes gilt. Soweit der Hinzuverdienst zusammen mit dem reduzierten Arbeitsentgelt und dem Kurzarbeitergeld den früheren Verdienst überschreitet, wird der Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Auch diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Weiterhin sollen im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt werden. Leisten Arbeitgeber im Rahmen der Kurzarbeit zusätzliche Zahlungen, freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung, so sind diese zukünftig teilweise steuerfrei. Die Steuerpflicht entfällt, soweit der Aufstockungsbetrag zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80% des ausgefallenen Arbeitslohns beträgt. Damit erfolgt die Besteuerung parallel zur Regelung zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Siehe hierzu und zu anderen Steuererleichterungen unseren Client Alert vom 7. Mai 2020.
Siehe auch unseren Client Alert vom 25. März 2020 zur Kurzarbeit.