Der Bundesrat hat heute dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Unternehmen und Arbeitnehmer, die von der COVID-19 Pandemie betroffen sind, sollen durch die vorgesehenen Maßnahmen steuerlich entlastet werden.
Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht insbesondere vor, dass
Darüber hinaus setzt das Gesetz die Vorschläge der Bundesregierung vom 06.05.2020 um:
Lesen Sie zu diesen zeitlich befristeten Maßnahmen auch unseren Client Alert vom 07.05.2020.
Für folgende Steuerpflichtige ist das Corona-Steuerhilfegesetz relevant:
Im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 06.05.2020 (s. dazu bereits unseren Client Alert vom 07.05.2020, enthält das Corona-Steuerhilfegesetz nun zwei wesentliche Neuerungen:
Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Corona-Krise an ihre Beschäftigten zahlen, konnten bereits seit dem 09.04.2020 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Die Voraussetzungen solcher „Corona-Prämien“ waren jedoch lediglich in einer Verwaltungsanweisung geregelt.
Was ist neu?
Das Corona-Steuerhilfegesetz schafft nun nachträglich eine gesetzliche Grundlage für steuerfreie Corona-Prämien. Dazu wurde ein neuer § 3 Nr. 11a EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt.
Dies führt zu mehr Rechtssicherheit.
Was gilt es zu beachten?
Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben müssen grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzämtern künftig gemeldet werden. Dies gilt auch für ältere Gestaltungen, die erstmalig nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurden.
Der nationale Gesetzgeber hatte diese Regelungen bereits Ende 2019 in nationales Recht (§§ 138d ff. Abgabenordnung) umgesetzt.
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise hat die EU-Kommission jedoch zwischenzeitlich vorgeschlagen, die Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zunächst um drei Monate zu verlängern (vom 01.07. auf den 01.10.2020; bzw., für bereits in der Vergangenheit umgesetzte Gestaltungen: vom 31.08. auf den 30.11.2020).
Eine neue EU-Richtlinie wird derzeit vorbereitet.
Was ist neu?
Was gilt es zu beachten?
Die weiteren, zeitlich befristeten, Steuererleichterungen des Corona-Steuerhilfegesetzes, insbesondere die
entsprechen den Vorschlägen des Regierungsentwurfs vom 06.05.2020.
Erfahren Sie zu diesen Maßnahmen mehr in unserem Client Alert vom 07.05.2020.
Die schnelle gesetzliche Umsetzung des Corona-Steuerhilfegesetzes ist zu begrüßen und gerade vor dem Hintergrund der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auch dringend erforderlich.
Zusammen mit dem am 03.06.2020 von der Großen Koalition beschlossenen Konjunktur- und Zukunftspaket, welches weitere steuerliche Maßnahmen in Aussicht stellt, wie insbesondere
begegnet der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie und zielt auf eine Verbesserung der Liquidität betroffener Unternehmen und Arbeitnehmer ab.
Die heute beschlossene Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Speisen dürfte sich vor dem Hintergrund des Konjunktur- und Zukunftspakets besonders stark auswirken. Denn für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 dürfen Speisen dann mit 5 % statt wie bisher 19 % ausgegeben werden. Unternehmen der Gastronomie und Lebensmittelbranche sollten dies im Blick behalten und insbesondere entsprechende Vorkehrungen für eine Umstellung ihrer Kassensysteme treffen.
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Corona-Prämie gewähren möchten, sollten die Anforderungen der Steuerfreiheit des neuen § 3 Nr. 11a EStG berücksichtigen. Bei Zweifeln sollte möglichst kurzfristig eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung im Wege einer Lohnsteueranrufungsauskunft erfolgen.
Die avisierte zeitliche Verschiebung der erstmaligen Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist ebenfalls zu begrüßen. Ungeachtet dessen sollten Steuerpflichtige zeitnah prüfen, ob Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bestehen. Entsprechende Dokumentationen sollten bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorbereitet werden.
Gern unterstützen wir Sie hierbei.