Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfegesetz zu

05 Jun 2020
Client Alert

Der Bundesrat hat heute dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Unternehmen und Arbeitnehmer, die von der COVID-19 Pandemie betroffen sind, sollen durch die vorgesehenen Maßnahmen steuerlich entlastet werden.

Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht insbesondere vor, dass

  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers bis zu 1.500 EUR („Corona-Prämie“) steuerfrei bleiben;
  • die Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch das Bundesministerium der Finanzen verlängert werden können.

Darüber hinaus setzt das Gesetz die Vorschläge der Bundesregierung vom 06.05.2020 um:

  • Die für bestimmte Umwandlungsmaßnahmen geltenden steuerlichen Rückwirkungszeiträume werden von 8 auf 12 Monate verlängert;
  • Die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG wird um 2 Jahre verlängert (Ende der Übergangsfrist: 31.12.2022);
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei;
  • Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie und Lebensmittelbranche wird auf den reduzierten Steuersatz abgesenkt.

Lesen Sie zu diesen zeitlich befristeten Maßnahmen auch unseren Client Alert vom 07.05.2020.

Für folgende Steuerpflichtige ist das Corona-Steuerhilfegesetz relevant:

  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder eine zusätzliche Zahlung („Corona-Prämie“) aufgrund der Corona-Krise gewähren;
  • Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder eine Corona-Prämie erhalten;
  • Unternehmen, die grenzüberschreitende Maßnahmen planen bzw. bereits durchgeführt haben und daher unter die neuen Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen (§§ 138d ff. Abgabenordnung) fallen;
  • Unternehmen, die in diesem Jahr bestimmte Umwandlungsmaßnahmen (Formwechsel; Einbringung von Unternehmensteilen) vornehmen;
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  • Unternehmen des Gastronomiegewerbes und der Lebensmittelbranche.

HINTERGRUND

Im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 06.05.2020 (s. dazu bereits unseren Client Alert vom 07.05.2020, enthält das Corona-Steuerhilfegesetz nun zwei wesentliche Neuerungen:

1. Corona-Prämie:

Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Corona-Krise an ihre Beschäftigten zahlen, konnten bereits seit dem 09.04.2020 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Die Voraussetzungen solcher „Corona-Prämien“ waren jedoch lediglich in einer Verwaltungsanweisung geregelt.

Was ist neu?

Das Corona-Steuerhilfegesetz schafft nun nachträglich eine gesetzliche Grundlage für steuerfreie Corona-Prämien. Dazu wurde ein neuer § 3 Nr. 11a EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt.

Dies führt zu mehr Rechtssicherheit.

Was gilt es zu beachten?

  • Arbeitgeber können ihren Beschäftigten unter den folgenden Voraussetzungen steuerfreie Sonderzahlungen gewähren:

    Es muss sich um Zuschüsse oder Sachbezüge handeln,
    • die aufgrund der Corona-Krise,
    • in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und
    • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
    • soweit diese 1.500 EUR nicht überschreiten.
  • Bei den 1.500 EUR handelt sich um einen Freibetrag. Dies bedeutet, dass eine Corona-Prämie, die in Höhe von 2.000 EUR gewährt wird, in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bleibt. Die restlichen 500 EUR sind dagegen steuer- und beitragspflichtig.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Entgeltumwandlungen fallen nicht unter die Steuerfreiheit.
  • Vereinbarungen über Sonderzahlungen, die bereits vor dem 01.03.2020 ohne Bezug zur Corona-Krise getroffen wurden, können nicht nachträglich in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden. Dies betrifft zum Beispiel solche Zahlungen, für die bereits in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde.
2. Verlängerung der Mitteilungsfrist bei grenzüberschreitender Steuergestaltung:

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben müssen grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzämtern künftig gemeldet werden. Dies gilt auch für ältere Gestaltungen, die erstmalig nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurden.

Der nationale Gesetzgeber hatte diese Regelungen bereits Ende 2019 in nationales Recht (§§ 138d ff. Abgabenordnung) umgesetzt.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise hat die EU-Kommission jedoch zwischenzeitlich vorgeschlagen, die Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zunächst um drei Monate zu verlängern (vom 01.07. auf den 01.10.2020; bzw., für bereits in der Vergangenheit umgesetzte Gestaltungen: vom 31.08. auf den 30.11.2020).

Eine neue EU-Richtlinie wird derzeit vorbereitet.  

Was ist neu?

  • Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Umsetzung einer solchen Fristverlängerung durch ein BMF-Schreiben vorzunehmen, sobald eine entsprechende EU-Richtlinie erlassen wurde.

Was gilt es zu beachten?

  • Die Verkündung der neuen EU-Richtlinie und das daraufhin ergehende BMF-Schreiben müssen nun abgewartet werden.
  • Ungeachtet dessen sollten betroffene Steuerpflichtige bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorbereitende Maßnahmen treffen, um ihren Mitteilungspflichten fristgerecht nachkommen zu können.
3. Weitere Steuererleichterungen:

Die weiteren, zeitlich befristeten, Steuererleichterungen des Corona-Steuerhilfegesetzes, insbesondere die

  • Verlängerung steuerlicher Rückwirkungszeiträume bei bestimmten Umwandlungsmaßnahmen;
  • Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG;
  • Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld;
  • Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Speisen;

entsprechen den Vorschlägen des Regierungsentwurfs vom 06.05.2020.

Erfahren Sie zu diesen Maßnahmen mehr in unserem Client Alert vom 07.05.2020.

FAZIT UND HANDLUNGSEMPFEHLUNG

Die schnelle gesetzliche Umsetzung des Corona-Steuerhilfegesetzes ist zu begrüßen und gerade vor dem Hintergrund der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auch dringend erforderlich.

Zusammen mit dem am 03.06.2020 von der Großen Koalition beschlossenen Konjunktur- und Zukunftspaket, welches weitere steuerliche Maßnahmen in Aussicht stellt, wie insbesondere

  • die Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags;
  • ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften;
  • eine zeitlich befristete Absenkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %;
  • eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;

begegnet der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie und zielt auf eine Verbesserung der Liquidität betroffener Unternehmen und Arbeitnehmer ab.

Die heute beschlossene Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Speisen dürfte sich vor dem Hintergrund des Konjunktur- und Zukunftspakets besonders stark auswirken. Denn für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 dürfen Speisen dann mit 5 % statt wie bisher 19 % ausgegeben werden. Unternehmen der Gastronomie und Lebensmittelbranche sollten dies im Blick behalten und insbesondere entsprechende Vorkehrungen für eine Umstellung ihrer Kassensysteme treffen.

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Corona-Prämie gewähren möchten, sollten die Anforderungen der Steuerfreiheit des neuen § 3 Nr. 11a EStG berücksichtigen. Bei Zweifeln sollte möglichst kurzfristig eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung im Wege einer Lohnsteueranrufungsauskunft erfolgen.

Die avisierte zeitliche Verschiebung der erstmaligen Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist ebenfalls zu begrüßen. Ungeachtet dessen sollten Steuerpflichtige zeitnah prüfen, ob Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bestehen. Entsprechende Dokumentationen sollten bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorbereitet werden.

Gern unterstützen wir Sie hierbei.

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