Die Bundesregierung hat ein milliardenschweres Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, um den wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Epidemie zu begegnen. Einzelne Finanzbehörden haben bereits mit der Umsetzung dieser steuerlichen Maßnahmen begonnen.
Die Coronavirus-Epidemie (COVID-19) hat gravierende Auswirkungen auf alle Bereiche der Gesellschaft und insbesondere auch auf die Wirtschaft. Die wirtschaftlichen Folgen können in ihrer Tragweite derzeit noch nicht seriös eingeschätzt werden. Es dürfte allerdings feststehen, dass zahlreiche Unternehmen bereits jetzt in ihrer Existenz bedroht sind und vor erhebliche, finanzielle Herausforderungen gestellt werden. Um die Unternehmen bei der Bewältigung möglicher Krisen zu unterstützen, hat die Bundesregierung am 13.03.2020 ein milliardenschweres Maßnahmenpaket („Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“) angekündigt. Dieses Maßnahmenpaket umfasst die folgenden Kernregelungen:
1. Flexibles Kurzarbeitergeld & Arbeitszeitregelungen;
2. Unbegrenzte Hilfszusagen für eine lückenlose Liquiditätsabdeckung;
3. Europäische Zusammenarbeit;
4. Steuerpolitische Maßnahmen.
Die Finanzverwaltungen der Länder haben nunmehr vereinzelt bereits erste Schritte zur Umsetzung der steuerpolitischen Maßnahmen getätigt.
Im Rahmen des Schutzschilds für Beschäftigte und Unternehmen sind folgende steuerpolitische Maßnahmen geplant:
Zwecks Umsetzung der steuerpolitischen Maßnahmen haben einzelne Finanzbehörden bereits erste konkrete Schritte vorgenommen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.03.2020 ein Antragsformular für „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ veröffentlicht (Formular). Mit diesem Formular können Steuerpflichtige folgende Anträge stellen:
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat am 16.03.2020 einen (bislang noch nicht abrufbaren) Erlass veröffentlicht, der mit sofortiger Wirkung folgende Maßnahmen umsetzen soll:
Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Dabei sollte auch beachtet werden, dass die Finanzämter aufgrund der Coronavirus-Epidemie für den Publikumsverkehr derzeit geschlossen sind.
Es ist zu erwarten, dass die Finanzbehörden der übrigen Bundesländer ebenfalls kurzfristig weitere Schritte zur Umsetzung des Maßnahmenpakets ergreifen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass das bisherige Maßnahmenpaket von Seiten der Bundesregierung erweitert bzw. konkretisiert wird. So hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16.03.2020 angekündigt, die geplanten Liquiditätsmaßnahmen durch eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 für betroffene Unternehmen flankieren zu wollen.
Aus steuerlicher Sicht werden derzeit zudem auf allen Ebenen weitere Hilfsmaßnahmen diskutiert. Hierzu zählen beispielsweise Anpassungen bei den steuerlichen Abgabefristen (insbesondere in Bezug auf Umsatzsteuervoranmeldungen), die Erweiterungen von Abschreibungsmöglichkeiten, die vorzeitige Abschaffung des Solidaritätszuschlags oder eine weitergehende Anrechnung der Gewerbesteuer. Ob und inwieweit der Gesetzgeber entsprechende Maßnahmen aufgreifen wird, ist noch offen. Die Bundesregierung hat jedenfalls klargemacht, dass sie bereit und willens ist, den Unternehmen jedwede Unterstützung zukommen zu lassen.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
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