Branchenblickwinkel: Was Immobilienunternehmen steuerrechtlich vom Konjunkturpaket erwarten können
Branchenblickwinkel: Was Immobilienunternehmen steuerrechtlich vom Konjunkturpaket erwarten können
Das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Koalition ist seit dem 03.06.2020 in aller Munde. Die Bundesregierung will mit den darin beschlossenen Maßnahmen der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum verhelfen, die Konjunktur stärken, Arbeitsplätze erhalten und Investitionsanreize nach der Corona-Krise sichern. Mit dem am vergangenen Freitag von der Bundesregierung vorgelegten Regierungsentwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz werden nun einige wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Bundestag und Bundesrat werden sich in den kommenden Tagen weiter mit den Vorschlägen befassen.
Wir erklären, welche der vorgelegten Maßnahmen für Immobilienunternehmen aus steuerrechtlicher Sicht besonders interessant sind und was bereits jetzt beachtet werden sollte.
Welche steuerrechtlichen Regelungen des Konjunkturpakets sind für Immobilienunternehmen besonders interessant?
Was bedeuten diese Regelungen für Immobilienunternehmen und was gilt es jetzt zu beachten?
Zunächst einmal führt die Umsatzsteuersenkung zu einigem bürokratischen Aufwand, da Unternehmen die geänderten Steuersätze für den maßgeblichen Zeitraum in der Rechnungsstellung ebenso wie bei der Geltendmachung von Vorsteuer berücksichtigen und richtig erfassen müssen.
Dabei gilt:
Ob sich für Immobilienunternehmen eine Kostenersparnis ergibt, hängt von der Art der getätigten Umsätze ab:
Verluste, die ein Unternehmen im laufenden Jahr erzielt, können unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen, die bereits in den Vorjahren erwirtschaftet wurden, verrechnet werden. Der Gewinn der Vorjahre wird dadurch kleiner und unterliegt einer geringeren Steuerlast. Bislang konnten Verluste pro Jahr nur bis zu 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) Berücksichtigung finden. Durch die Möglichkeit, nun sogar Verluste bis zu 5 Mio. EUR (bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) aus der aktuellen Periode mit den Vorjahren zu verrechnen, können Unternehmen mit hohen Verlusten früher Liquidität zurückgewinnen.
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vorläufiger, pauschaler Verlustrücktrag bereits mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar gemacht werden.
Bei der Wahl der Abschreibungsmethode geht es um die Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf dessen Nutzungsdauer.
Bei der bislang geltenden linearen Abschreibung für Abnutzung (AfA) bleiben die Abschreibungsbeträge jährlich gleich. Durch eine degressive Abschreibung können dagegen anfänglich höhere Abschreibungsbeträge steuermindernd geltend gemacht werden. Erst in den darauffolgenden Jahren wird das Abschreibungsvolumen dann, verglichen mit der linearen AfA, geringer.
Durch die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung entsteht letztlich ein Investitionsanreiz, da sich die Kosten der Anschaffung/Herstellung in den ersten Jahren der Nutzung des Wirtschaftsguts besonders stark (im Vergleich zur linearen Abschreibung) auf den Gewinn und damit die Steuerlast eines Unternehmens auswirken.
Einige Fristen im Investitionsbereich wurden verlängert, um den Unternehmen mehr Zeit für (Re-) Investitionen zu geben und deren Liquidität zu erhalten:
Bei der Veräußerung von Immobilien besteht nach § 6b EStG u.a. die Möglichkeit, den realisierten Veräußerungsgewinn nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage (sog. „§ 6b-Rücklage“) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten bestimmter Neuinvestitionen erfolgsneutral abzuziehen. Dadurch wird die Besteuerung stiller Reserven zwar nicht vermieden, aber zeitlich hinausgeschoben. Grundsätzlich muss diese 6b-Rücklage spätestens nach dem vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden, soweit sie nicht bereits durch Übertragung auf begünstigte Reinvestitionsgüter aufgelöst ist.
Für Reinvestitionsfristen, die am Schluss des nach dem 28.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden sind und aufzulösen wären, hat der Gesetzgeber nun eine vorübergehende Verlängerung um ein Jahr vorgesehen.
Immobilienunternehmen, deren § 6b-Rücklage in dem maßgeblichen Zeitraum aufzulösen wäre, haben daher ein Jahr länger Zeit, ein geeignetes Reinvestitionsobjekt zu finden.
Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren derzeit nicht abgeschlossen ist und der Regierungsentwurf noch dem Bundestag und Bundesrat vorgelegt werden muss, hat das Konjunkturpaket bereits die Eckpunkte der hier vorgestellten Maßnahmen festgelegt. Wesentliche Änderungen dürften daher nicht mehr zu erwarten sein, zumal das Konjunkturpaket nun auch zeitnah umgesetzt werden muss.
Immobilienunternehmen sollten die Zwischenzeit daher nutzen und entsprechende Vorkehrungen treffen.
Damit Sie optimal auf die hier nur kurz vorgestellten steuerlichen Folgen des Konjunkturpakets vorbereitet sind, erläutern wir Ihnen die einzelnen Maßnahmen gern im Detail und unterstützen bei den vorbereitenden Handlungen.